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erster Entwurf

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen (AGB)

der ecodata solutions GmbH

Stand: [TT.MM.JJJJ]

1. Geltungsbereich und Kundenkreis

1.1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen („AGB“) gelten für Verträge über Lieferungen und Leistungen der

ecodata solutions GmbH
Im Gewerbepark 10
84307 Eggenfelden

– nachfolgend „ecodata“ genannt.

Sie gelten insbesondere für Verträge über die Lieferung von SmartDog®-Produkten, EZA-/Parkreglern, Energiemanagementsystemen, Zubehör, Ersatz- und Umrüstgeräten sowie für damit zusammenhängende produktbezogene Leistungen von ecodata.

Zu diesen Leistungen können – soweit im jeweiligen Angebot oder Auftrag ausdrücklich vereinbart – insbesondere technische Unterstützung und Beratung im Zusammenhang mit ecodata-Produkten, Konfigurations- und Parametrierungsleistungen, Remote-Inbetriebnahmen, Fernwartung, Ferndiagnose und sonstige Remote-Serviceleistungen gehören.

1.2 Verbraucher und Unternehmer

Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, soweit in einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Soweit einzelne Regelungen dieser AGB ausdrücklich nur gegenüber Unternehmern gelten, finden diese auf Verbraucher keine Anwendung.

1.3 Geschäftsbedingungen von Unternehmern

Gegenüber Unternehmern gelten entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden nur, wenn ecodata ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

Dies gilt auch dann, wenn ecodata in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.

1.4 Online-Portale und digitale Dienste

Für die Nutzung des SmartDog® Webportals, SmartDog® Live sowie weiterer von ecodata angebotener Online-Plattformen und digitaler Dienste gelten ergänzend die jeweils gültigen Allgemeinen Nutzungsbedingungen (ANB) von ecodata.

Soweit eine Regelung der ANB speziell die Nutzung eines Online-Portals oder digitalen Dienstes betrifft, geht diese Regelung den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB für den betreffenden Dienst vor.

Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben hiervon unberührt.

1.5 Individuelle Vereinbarungen

Individuelle Vereinbarungen zwischen ecodata und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.

Der konkrete Liefer- und Leistungsumfang ergibt sich insbesondere aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und gegebenenfalls ausdrücklich vereinbarten ergänzenden Leistungsbeschreibungen.

1.6 Maßgebliche Fassung

Für den jeweiligen Vertrag gilt die bei Vertragsschluss wirksam einbezogene Fassung dieser AGB.

2. Angebote, Vertragsschluss und Leistungsumfang

2.1 Angebote und Produktinformationen

Produktdarstellungen, Preislisten, Prospekte, technische Informationen, Angaben auf Webseiten und sonstige allgemeine Informationen von ecodata dienen der Information über Produkte und Leistungen und stellen, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind, kein verbindliches Vertragsangebot dar.

Der konkrete Liefer- und Leistungsumfang ergibt sich aus den für den jeweiligen Auftrag maßgeblichen Vertragsunterlagen.

2.2 Verbindliche Angebote

Von ecodata ausdrücklich als „Angebot“ bezeichnete Angebote sind für die im jeweiligen Angebot angegebene Gültigkeitsdauer verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als unverbindlich, freibleibend, Richtpreisangebot, Budgetangebot oder vergleichbar gekennzeichnet sind.

Nach Ablauf einer im Angebot genannten Gültigkeitsdauer bedarf eine Bestellung oder Annahme durch den Kunden einer erneuten Bestätigung durch ecodata.

2.3 Richtpreisangebote und vorläufige Kalkulationen

Als „Richtpreis“, „Richtpreisangebot“, „Budgetpreis“, „Budgetangebot“ oder vergleichbar gekennzeichnete Preisangaben dienen einer vorläufigen Kostenabschätzung auf Grundlage der zum Zeitpunkt ihrer Erstellung verfügbaren Informationen.

Ein entsprechend gekennzeichnetes Richtpreis- oder Budgetangebot stellt kein verbindliches Vertragsangebot von ecodata dar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.

Richtpreisangebote kommen insbesondere dann in Betracht, wenn für eine abschließende technische Beurteilung noch Informationen über die Anlage, die einzubindenden Geräte, Kommunikationsschnittstellen, Netzbetreiberanforderungen, Messkonzepte oder sonstige projektspezifische Voraussetzungen fehlen.

Der endgültig erforderliche Liefer- und Leistungsumfang kann erst nach Vorliegen und Prüfung der hierfür erforderlichen Informationen festgelegt werden.

Zusätzliche oder bei Erstellung des Richtpreisangebots noch nicht erkennbare Anforderungen, Komponenten, Schnittstellen, Lizenzen, Konfigurationsleistungen oder sonstige Leistungen sind im angegebenen Richtpreis nicht enthalten, soweit sie dort nicht ausdrücklich berücksichtigt wurden.

Soweit der Kunde bereits vor vollständiger Klärung der technischen Anforderungen eine Beauftragung auf Grundlage eines Richtpreises wünscht, kommt ein Vertrag erst zustande, wenn ecodata den Liefer- und Leistungsumfang sowie die hierfür geltende Abrechnungsgrundlage bestätigt.

Ein Richtpreis wird hierdurch nicht zu einem Festpreis, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wird.

2.4 Bestellung und Vertragsschluss

Nimmt der Kunde ein verbindliches Angebot von ecodata innerhalb dessen Gültigkeitsdauer ohne Änderungen an, kommt der Vertrag mit Zugang der Annahmeerklärung bei ecodata zustande.

Erteilt der Kunde einen Auftrag, ohne dass zuvor ein verbindliches Angebot von ecodata vorliegt, stellt die Bestellung des Kunden ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar. ecodata kann dieses Angebot insbesondere durch Auftragsbestätigung, Lieferung der bestellten Ware oder Beginn der vereinbarten Leistung annehmen.

Eine automatisierte Bestätigung über den Eingang einer Bestellung stellt noch keine Annahme des Auftrags dar, sofern sie nicht ausdrücklich als Auftragsbestätigung oder Vertragsannahme bezeichnet ist.

Weicht eine Auftragsbestätigung von ecodata in wesentlichen Punkten von der Bestellung oder einem vorausgegangenen Angebot ab, kommt der Vertrag über den geänderten Inhalt erst zustande, wenn der Kunde diesen Änderungen zustimmt oder die auf dieser Grundlage erbrachte Lieferung oder Leistung in Kenntnis der Änderungen annimmt.

2.5 Liefer- und Leistungsumfang

ecodata schuldet ausschließlich die im jeweiligen Vertrag ausdrücklich vereinbarten Lieferungen und Leistungen.

Maßgeblich sind insbesondere die im Angebot, in der Auftragsbestätigung und in gegebenenfalls vereinbarten ergänzenden Leistungsbeschreibungen genannten Produkte, Stückzahlen, Funktionen und Leistungen.

Nicht ausdrücklich vereinbarte Produkte, Funktionen, Zubehörteile, Schnittstellen, Konfigurationsleistungen, Dienstleistungen oder sonstige Leistungen sind nicht Bestandteil des geschuldeten Liefer- und Leistungsumfangs.

Die Tatsache, dass eine zusätzliche Komponente, Funktion oder Leistung technisch erforderlich oder für den vorgesehenen Einsatz zweckmäßig ist, führt für sich allein nicht dazu, dass diese Bestandteil des vereinbarten Liefer- und Leistungsumfangs wird.

2.6 Kalkulations- und Informationsgrundlagen

Angebote, technische Einschätzungen und Leistungsbeschreibungen von ecodata beruhen auf den Informationen und Unterlagen, die ecodata zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vorliegen.

Hierzu können insbesondere Angaben über Anlagenaufbau, Anlagenleistung, Wechselrichter, Zähler, Messsysteme, Speicher, Netzwerke, Kommunikationsschnittstellen, Netzbetreiberanforderungen und sonstige einzubindende Systeme gehören.

Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass vom Kunden oder von Dritten bereitgestellte Informationen unvollständig, unzutreffend oder gegenüber der bei Angebotserstellung zugrunde gelegten Situation verändert sind und hierdurch zusätzliche oder geänderte Leistungen erforderlich werden, informiert ecodata den Kunden hierüber.

Zusätzliche oder geänderte Leistungen werden nur dann Bestandteil des Auftrags, wenn sie zwischen ecodata und dem Kunden vereinbart werden.

Soweit fehlende, unvollständige oder geänderte Informationen Auswirkungen auf vereinbarte Liefer- oder Leistungstermine haben, verlängern sich betroffene Fristen angemessen, soweit die Verzögerung nicht von ecodata zu vertreten ist.

Die weiteren Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden ergeben sich aus Abschnitt 4 dieser AGB.

2.7 Rangfolge der Vertragsunterlagen

Für Inhalt und Umfang des Vertrags gelten die für den jeweiligen Auftrag wirksam vereinbarten Vertragsunterlagen.

Bei Widersprüchen gilt grundsätzlich folgende Rangfolge:

  1. individuell zwischen ecodata und dem Kunden getroffene Vereinbarungen,
  2. die Auftragsbestätigung von ecodata, soweit deren Inhalt vereinbart wurde,
  3. das von ecodata erstellte und vom Kunden angenommene Angebot einschließlich ausdrücklich einbezogener technischer Leistungsbeschreibungen,
  4. ausdrücklich vereinbarte besondere Leistungs- oder Nutzungsbedingungen, insbesondere Leistungsvereinbarungen zur Remote-Inbetriebnahme oder Allgemeine Nutzungsbedingungen für Online-Dienste,
  5. diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen.

Technische Handbücher, Datenblätter und sonstige Dokumentationen werden nur insoweit Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs, wie im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer sonstigen Vertragsunterlage ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

Soweit besondere Vertragsbedingungen einen bestimmten Leistungsbereich speziell regeln, gehen diese für den betreffenden Leistungsbereich den allgemeinen Regelungen dieser AGB vor.

2.8 Änderungen und Erweiterungen nach Vertragsschluss

Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Liefer- und Leistungsumfangs bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung zwischen ecodata und dem Kunden.

Dies gilt insbesondere für zusätzliche Komponenten, zusätzliche Schnittstellen, Änderungen der Anlagenkonfiguration, zusätzliche Konfigurations- oder Parametrierungsleistungen sowie nachträglich erforderliche Anpassungen.

ecodata informiert den Kunden, soweit eine gewünschte Änderung voraussichtlich Auswirkungen auf Vergütung, Lieferumfang oder Termine hat.

Ändern sich nach Vertragsschluss technische Anforderungen oder Vorgaben des Kunden, des Anlagenbetreibers, eines Netzbetreibers, eines Zertifizierers, eines Geräteherstellers oder eines sonstigen Dritten und werden hierdurch Änderungen oder zusätzliche Leistungen von ecodata erforderlich, sind diese nicht Bestandteil des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs, sofern sie bei Vertragsschluss nicht bereits ausdrücklich berücksichtigt wurden.

Erforderliche Anpassungen werden in diesem Fall gesondert angeboten oder – sofern eine Abrechnung nach Aufwand vereinbart wurde – entsprechend der vereinbarten Abrechnungsgrundlage ausgeführt.

Zusätzliche kostenpflichtige Leistungen werden nur nach entsprechender Beauftragung durch den Kunden erbracht.

3. Leistungsgegenstand und Abgrenzung der Leistungen

3.1 Gegenstand der Leistungen von ecodata

ecodata entwickelt und vertreibt insbesondere SmartDog®-Systeme, EZA-/Parkregler, Energiemanagementsysteme sowie zugehörige Hardware- und Softwarekomponenten.

Soweit vereinbart, erbringt ecodata im Zusammenhang mit diesen Produkten ergänzende Leistungen, insbesondere:

  • technische Beratung und Unterstützung bei der Auswahl und Einbindung von ecodata-Produkten,
  • Unterstützung bei der technischen Auslegung der für die ecodata-Produkte erforderlichen Komponenten und Schnittstellen,
  • Konfiguration und Parametrierung von ecodata-Produkten,
  • Einbindung und Konfiguration unterstützter Geräte und Kommunikationsschnittstellen,
  • Remote-Inbetriebnahmen,
  • Fernwartung und Ferndiagnose,
  • Unterstützung bei der Fehlersuche sowie
  • sonstige ausdrücklich vereinbarte Remote-Serviceleistungen.

Welche Lieferungen und Leistungen im Einzelfall geschuldet sind, ergibt sich ausschließlich aus dem vereinbarten Liefer- und Leistungsumfang gemäß Abschnitt 2 dieser AGB.

3.2 Technische Beratung und Unterstützung

ecodata unterstützt Kunden im Rahmen der eigenen Produkt- und Systemexpertise bei der technischen Umsetzung von Anwendungen mit ecodata-Produkten.

Technische Empfehlungen und Einschätzungen von ecodata erfolgen auf Grundlage der zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegenden Informationen, der bekannten Anlagenkonfiguration sowie der technischen Dokumentation der beteiligten Geräte und Systeme.

Der Kunde ist verpflichtet, ecodata die für die technische Beurteilung erforderlichen Informationen vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen.

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, stellen Beratungs- und Unterstützungsleistungen von ecodata keine vollständige Planung oder Prüfung der Gesamtanlage dar.

Insbesondere ersetzen Empfehlungen von ecodata nicht die erforderliche Planung, Prüfung oder Freigabe durch den Anlagenplaner, Elektrofachbetrieb, Netzbetreiber, Anlagenzertifizierer oder sonstige für die Gesamtanlage verantwortliche Stellen.

3.3 Keine Projektmanagement-, Generalplanungs- oder Bauleitungsleistungen

ecodata übernimmt keine Projektleitung, Projektsteuerung, Bauleitung oder Generalplanung und schuldet keine Koordination der an einem Anlagenprojekt beteiligten Unternehmen, Gewerke oder sonstigen Stellen, sofern eine solche Leistung nicht ausdrücklich im Einzelfall vereinbart wurde.

Insbesondere gehören grundsätzlich nicht zum Leistungsumfang von ecodata:

  • die Planung oder Auslegung der elektrischen Gesamtanlage,
  • die Planung des Netzanschlusses,
  • die Planung oder Prüfung von Schutzkonzepten,
  • die Planung oder Prüfung der elektrischen Installation,
  • die Bauleitung oder Bauüberwachung,
  • die Termin- und Gewerkeplanung,
  • die Koordination von Elektroinstallateuren, Anlagenerrichtern oder sonstigen Auftragnehmern,
  • die Kommunikation oder Abstimmung mit Netzbetreibern im Namen des Kunden,
  • die Kommunikation oder Abstimmung mit Anlagenzertifizierern im Namen des Kunden,
  • die Einholung behördlicher Genehmigungen, Netzanschlussgenehmigungen oder sonstiger Freigaben sowie
  • die Übernahme der Gesamtverantwortung für Planung, Errichtung oder Betrieb einer Erzeugungs-, Speicher- oder Verbrauchsanlage.

Die technische Unterstützung durch ecodata im Zusammenhang mit eigenen Produkten begründet keine Übernahme solcher Leistungen oder Verantwortlichkeiten.

3.4 Remote-Inbetriebnahme

Soweit eine Inbetriebnahme durch ecodata vereinbart wird, erfolgt diese grundsätzlich als Remote-Inbetriebnahme.

Die Remote-Inbetriebnahme bezieht sich ausschließlich auf die im Auftrag bezeichneten ecodata-Produkte und die ausdrücklich vereinbarten Funktionen und Schnittstellen.

Je nach vereinbartem Leistungsumfang kann die Remote-Inbetriebnahme insbesondere folgende Tätigkeiten umfassen:

  • Herstellung bzw. Prüfung des Fernzugriffs auf das ecodata-System,
  • Grundkonfiguration des ecodata-Systems,
  • Konfiguration und Parametrierung der vereinbarten Funktionen,
  • Einrichtung der unterstützten Kommunikationsschnittstellen,
  • Einbindung der im Auftrag vorgesehenen Wechselrichter, Zähler, Speicher oder sonstigen Geräte,
  • Prüfung der Kommunikation mit den angebundenen Geräten,
  • Prüfung eingehender Mess- und Statuswerte auf technische Plausibilität im Rahmen der verfügbaren Informationen,
  • Hinterlegung der vom Kunden bereitgestellten Anlagen-, Mess- und Regelparameter,
  • Parametrierung vereinbarter Wirkleistungs- und Blindleistungsfunktionen,
  • Durchführung technisch möglicher Funktionstests sowie
  • Unterstützung einer vor Ort befindlichen Fachkraft bei erforderlichen Prüfschritten.

Der konkrete Umfang der Remote-Inbetriebnahme richtet sich nach dem jeweiligen Auftrag und gegebenenfalls einer ergänzenden Leistungsvereinbarung zur Remote-Inbetriebnahme.

3.5 Keine Inbetriebnahme der elektrischen Gesamtanlage

Eine Remote-Inbetriebnahme durch ecodata stellt keine Inbetriebnahme, Abnahme oder sicherheitstechnische Prüfung der elektrischen Gesamtanlage dar.

Insbesondere prüft ecodata im Rahmen einer Remote-Inbetriebnahme nicht die ordnungsgemäße Errichtung der elektrischen Anlage, die Einhaltung elektrotechnischer Schutzmaßnahmen oder die fachgerechte Ausführung von Montage-, Installations- und Verdrahtungsarbeiten.

Die Verantwortung hierfür verbleibt bei den jeweils mit Planung, Errichtung, Installation und Prüfung der Anlage beauftragten Personen oder Unternehmen.

Auch eine erfolgreiche Remote-Inbetriebnahme oder ein erfolgreicher Funktionstest des ecodata-Systems stellt keine Bestätigung dar, dass die Gesamtanlage sämtliche gesetzlichen, technischen, netzbetreiberseitigen oder zertifizierungsrelevanten Anforderungen erfüllt.

3.6 Keine Vor-Ort-Leistungen

Leistungen von ecodata im Zusammenhang mit Konfiguration, Parametrierung, Inbetriebnahme, Diagnose und technischer Unterstützung werden grundsätzlich ausschließlich per Fernzugriff erbracht.

Montage-, Installations-, Verdrahtungs-, Anschluss-, Mess-, Prüf-, Reparatur- oder sonstige Arbeiten an der Anlage vor Ort gehören nicht zum Leistungsumfang von ecodata.

Soweit für eine Remote-Leistung Handlungen an der Anlage vor Ort erforderlich sind, hat der Kunde sicherzustellen, dass hierfür geeignetes und, soweit erforderlich, fachlich qualifiziertes Personal zur Verfügung steht.

Dies gilt insbesondere für:

  • elektrische Schalthandlungen,
  • Anschluss- und Verdrahtungsarbeiten,
  • Messungen an elektrischen Anlagen,
  • Änderungen von Geräteeinstellungen, die nur lokal vorgenommen werden können,
  • Neustarts oder Spannungsfreischaltungen von Geräten,
  • Änderungen an Netzwerk- oder Kommunikationseinrichtungen sowie
  • sonstige Tätigkeiten, die einen physischen Zugang zur Anlage erfordern.

Die Einzelheiten der kundenseitigen Voraussetzungen werden ergänzend in Abschnitt 4 sowie gegebenenfalls in einer Leistungsvereinbarung zur Remote-Inbetriebnahme geregelt.

3.7 Abgrenzung zur Gesamtfunktion der Anlage

Die Lieferung, Konfiguration oder Remote-Inbetriebnahme eines ecodata-Systems begründet keine Verantwortung von ecodata für die Gesamtfunktion der Anlage, soweit eine solche Gesamtverantwortung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

ecodata schuldet die vereinbarte Funktion der eigenen Produkte und die ausdrücklich vereinbarte Einbindung der vorgesehenen Schnittstellen unter den vereinbarten technischen Voraussetzungen.

Die Gesamtfunktion einer Anlage kann von einer Vielzahl weiterer Komponenten und Systeme abhängen, die außerhalb des Einflussbereichs von ecodata liegen. Hierzu können insbesondere gehören:

  • Wechselrichter,
  • Energiezähler und Messsysteme,
  • Messwandler,
  • Batteriespeicher,
  • Schutztechnik,
  • Fernwirktechnik,
  • SPS- und SCADA-Systeme,
  • Router, Switches und Netzwerkkomponenten,
  • Internet- und Mobilfunkverbindungen,
  • Kommunikationsprotokolle und Schnittstellen von Drittanbietern,
  • übergeordnete Energiemanagement- oder Leitsysteme sowie
  • sonstige kundenseitige oder von Dritten bereitgestellte Systeme.

Die Verantwortung für Auswahl, Installation, Betrieb und Funktionsfähigkeit solcher Komponenten richtet sich nach Abschnitt 5 dieser AGB.

3.8 EZA-/Parkregler und netzbezogene Regelungsfunktionen

Bei EZA-/Parkreglern schuldet ecodata die im jeweiligen Auftrag ausdrücklich vereinbarten Regelungs- und Kommunikationsfunktionen.

Die Festlegung der für die jeweilige Anlage geltenden netztechnischen Anforderungen ist nicht Bestandteil der Leistungen von ecodata, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Insbesondere ist ecodata nicht dafür verantwortlich, selbstständig die für eine Anlage geltenden Vorgaben des Netzbetreibers, eines Anlagenzertifizierers oder sonstiger beteiligter Stellen zu ermitteln.

Die hierfür erforderlichen projektspezifischen Vorgaben und Unterlagen sind vom Kunden vollständig und rechtzeitig bereitzustellen.

Hierzu können insbesondere gehören:

  • Vorgaben zur Wirkleistungsregelung,
  • Vorgaben zur Blindleistungsregelung,
  • Kennlinien und Regelverfahren,
  • Sollwertvorgaben und Sollwertschnittstellen,
  • Netzanschlussbedingungen,
  • Messkonzepte und Messpunkte,
  • Anlagen- und Leistungsdaten,
  • Wandlerverhältnisse,
  • Vorgaben zur Fernwirktechnik,
  • Anforderungen des Anlagenzertifizierers sowie
  • sonstige für die Parametrierung des EZA-/Parkreglers erforderliche technische Vorgaben.

ecodata setzt diese Vorgaben im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs technisch im ecodata-System um, soweit dies mit den vereinbarten Produkten und Schnittstellen möglich ist.

Die fachliche Freigabe oder Bestätigung der zugrunde gelegten Netzanschluss-, Zertifizierungs- oder Anlagenanforderungen verbleibt bei den hierfür jeweils verantwortlichen Stellen.

3.9 Zertifizierung und Nachweisführung

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, übernimmt ecodata keine Anlagenzertifizierung und keine Verantwortung für die Erlangung eines Anlagenzertifikats, einer Konformitätserklärung, einer Netzanschlussfreigabe oder sonstiger projektbezogener Genehmigungen oder Nachweise.

ecodata stellt im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs verfügbare produktbezogene Informationen und Unterlagen zur Verfügung und unterstützt den Kunden bei technischen Rückfragen zum ecodata-System.

Eine Mitwirkung von ecodata an technischen Abstimmungen oder die Bereitstellung von Informationen begründet keine Übernahme der Verantwortung des Anlagenplaners, Anlagenerrichters, Anlagenbetreibers oder Anlagenzertifizierers.

3.10 Funktionstests

Im Rahmen einer Remote-Inbetriebnahme durchgeführte Funktionstests dienen der Prüfung der vereinbarten Funktionen des ecodata-Systems unter den zum Zeitpunkt der Prüfung vorhandenen technischen Bedingungen.

Ein erfolgreicher Funktionstest bestätigt ausschließlich das bei Durchführung des Tests festgestellte Verhalten des geprüften Systems.

Er stellt insbesondere keine dauerhafte Garantie für die Funktionsfähigkeit der Gesamtanlage oder der eingebundenen Fremdgeräte und Kommunikationsverbindungen dar.

Weitergehende Prüfungen, Messreihen, Zertifizierungstests, Tests nach Vorgaben eines Netzbetreibers oder Anlagenzertifizierers sowie die Erstellung projektbezogener Prüf- oder Abnahmeprotokolle sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.