erster Entwurf
Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen (AGB)
der ecodata solutions GmbH
Stand: [TT.MM.JJJJ]
1. Geltungsbereich und Kundenkreis
1.1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen („AGB“) gelten für Verträge über Lieferungen und Leistungen der
ecodata solutions GmbH
Im Gewerbepark 10
84307 Eggenfelden
– nachfolgend „ecodata“ genannt.
Sie gelten insbesondere für Verträge über die Lieferung von SmartDog®-Produkten, EZA-/Parkreglern, Energiemanagementsystemen, Zubehör, Ersatz- und Umrüstgeräten sowie für damit zusammenhängende produktbezogene Leistungen von ecodata.
Zu diesen Leistungen können – soweit im jeweiligen Angebot oder Auftrag ausdrücklich vereinbart – insbesondere technische Unterstützung und Beratung im Zusammenhang mit ecodata-Produkten, Konfigurations- und Parametrierungsleistungen, Remote-Inbetriebnahmen, Fernwartung, Ferndiagnose und sonstige Remote-Serviceleistungen gehören.
1.2 Verbraucher und Unternehmer
Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, soweit in einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Soweit einzelne Regelungen dieser AGB ausdrücklich nur gegenüber Unternehmern gelten, finden diese auf Verbraucher keine Anwendung.
1.3 Geschäftsbedingungen von Unternehmern
Gegenüber Unternehmern gelten entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden nur, wenn ecodata ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
Dies gilt auch dann, wenn ecodata in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.
1.4 Online-Portale und digitale Dienste
Für die Nutzung des SmartDog® Webportals, SmartDog® Live sowie weiterer von ecodata angebotener Online-Plattformen und digitaler Dienste gelten ergänzend die jeweils gültigen Allgemeinen Nutzungsbedingungen (ANB) von ecodata.
Soweit eine Regelung der ANB speziell die Nutzung eines Online-Portals oder digitalen Dienstes betrifft, geht diese Regelung den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB für den betreffenden Dienst vor.
Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben hiervon unberührt.
1.5 Individuelle Vereinbarungen
Individuelle Vereinbarungen zwischen ecodata und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.
Der konkrete Liefer- und Leistungsumfang ergibt sich insbesondere aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und gegebenenfalls ausdrücklich vereinbarten ergänzenden Leistungsbeschreibungen.
1.6 Maßgebliche Fassung
Für den jeweiligen Vertrag gilt die bei Vertragsschluss wirksam einbezogene Fassung dieser AGB.
2. Angebote, Vertragsschluss und Leistungsumfang
2.1 Angebote und Produktinformationen
Produktdarstellungen, Preislisten, Prospekte, technische Informationen, Angaben auf Webseiten und sonstige allgemeine Informationen von ecodata dienen der Information über Produkte und Leistungen und stellen, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind, kein verbindliches Vertragsangebot dar.
Der konkrete Liefer- und Leistungsumfang ergibt sich aus den für den jeweiligen Auftrag maßgeblichen Vertragsunterlagen.
2.2 Verbindliche Angebote
Von ecodata ausdrücklich als „Angebot“ bezeichnete Angebote sind für die im jeweiligen Angebot angegebene Gültigkeitsdauer verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als unverbindlich, freibleibend, Richtpreisangebot, Budgetangebot oder vergleichbar gekennzeichnet sind.
Nach Ablauf einer im Angebot genannten Gültigkeitsdauer bedarf eine Bestellung oder Annahme durch den Kunden einer erneuten Bestätigung durch ecodata.
2.3 Richtpreisangebote und vorläufige Kalkulationen
Als „Richtpreis“, „Richtpreisangebot“, „Budgetpreis“, „Budgetangebot“ oder vergleichbar gekennzeichnete Preisangaben dienen einer vorläufigen Kostenabschätzung auf Grundlage der zum Zeitpunkt ihrer Erstellung verfügbaren Informationen.
Ein entsprechend gekennzeichnetes Richtpreis- oder Budgetangebot stellt kein verbindliches Vertragsangebot von ecodata dar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
Richtpreisangebote kommen insbesondere dann in Betracht, wenn für eine abschließende technische Beurteilung noch Informationen über die Anlage, die einzubindenden Geräte, Kommunikationsschnittstellen, Netzbetreiberanforderungen, Messkonzepte oder sonstige projektspezifische Voraussetzungen fehlen.
Der endgültig erforderliche Liefer- und Leistungsumfang kann erst nach Vorliegen und Prüfung der hierfür erforderlichen Informationen festgelegt werden.
Zusätzliche oder bei Erstellung des Richtpreisangebots noch nicht erkennbare Anforderungen, Komponenten, Schnittstellen, Lizenzen, Konfigurationsleistungen oder sonstige Leistungen sind im angegebenen Richtpreis nicht enthalten, soweit sie dort nicht ausdrücklich berücksichtigt wurden.
Soweit der Kunde bereits vor vollständiger Klärung der technischen Anforderungen eine Beauftragung auf Grundlage eines Richtpreises wünscht, kommt ein Vertrag erst zustande, wenn ecodata den Liefer- und Leistungsumfang sowie die hierfür geltende Abrechnungsgrundlage bestätigt.
Ein Richtpreis wird hierdurch nicht zu einem Festpreis, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wird.
2.4 Bestellung und Vertragsschluss
Nimmt der Kunde ein verbindliches Angebot von ecodata innerhalb dessen Gültigkeitsdauer ohne Änderungen an, kommt der Vertrag mit Zugang der Annahmeerklärung bei ecodata zustande.
Erteilt der Kunde einen Auftrag, ohne dass zuvor ein verbindliches Angebot von ecodata vorliegt, stellt die Bestellung des Kunden ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar. ecodata kann dieses Angebot insbesondere durch Auftragsbestätigung, Lieferung der bestellten Ware oder Beginn der vereinbarten Leistung annehmen.
Eine automatisierte Bestätigung über den Eingang einer Bestellung stellt noch keine Annahme des Auftrags dar, sofern sie nicht ausdrücklich als Auftragsbestätigung oder Vertragsannahme bezeichnet ist.
Weicht eine Auftragsbestätigung von ecodata in wesentlichen Punkten von der Bestellung oder einem vorausgegangenen Angebot ab, kommt der Vertrag über den geänderten Inhalt erst zustande, wenn der Kunde diesen Änderungen zustimmt oder die auf dieser Grundlage erbrachte Lieferung oder Leistung in Kenntnis der Änderungen annimmt.
2.5 Liefer- und Leistungsumfang
ecodata schuldet ausschließlich die im jeweiligen Vertrag ausdrücklich vereinbarten Lieferungen und Leistungen.
Maßgeblich sind insbesondere die im Angebot, in der Auftragsbestätigung und in gegebenenfalls vereinbarten ergänzenden Leistungsbeschreibungen genannten Produkte, Stückzahlen, Funktionen und Leistungen.
Nicht ausdrücklich vereinbarte Produkte, Funktionen, Zubehörteile, Schnittstellen, Konfigurationsleistungen, Dienstleistungen oder sonstige Leistungen sind nicht Bestandteil des geschuldeten Liefer- und Leistungsumfangs.
Die Tatsache, dass eine zusätzliche Komponente, Funktion oder Leistung technisch erforderlich oder für den vorgesehenen Einsatz zweckmäßig ist, führt für sich allein nicht dazu, dass diese Bestandteil des vereinbarten Liefer- und Leistungsumfangs wird.
2.6 Kalkulations- und Informationsgrundlagen
Angebote, technische Einschätzungen und Leistungsbeschreibungen von ecodata beruhen auf den Informationen und Unterlagen, die ecodata zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vorliegen.
Hierzu können insbesondere Angaben über Anlagenaufbau, Anlagenleistung, Wechselrichter, Zähler, Messsysteme, Speicher, Netzwerke, Kommunikationsschnittstellen, Netzbetreiberanforderungen und sonstige einzubindende Systeme gehören.
Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass vom Kunden oder von Dritten bereitgestellte Informationen unvollständig, unzutreffend oder gegenüber der bei Angebotserstellung zugrunde gelegten Situation verändert sind und hierdurch zusätzliche oder geänderte Leistungen erforderlich werden, informiert ecodata den Kunden hierüber.
Zusätzliche oder geänderte Leistungen werden nur dann Bestandteil des Auftrags, wenn sie zwischen ecodata und dem Kunden vereinbart werden.
Soweit fehlende, unvollständige oder geänderte Informationen Auswirkungen auf vereinbarte Liefer- oder Leistungstermine haben, verlängern sich betroffene Fristen angemessen, soweit die Verzögerung nicht von ecodata zu vertreten ist.
Die weiteren Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden ergeben sich aus Abschnitt 4 dieser AGB.
2.7 Rangfolge der Vertragsunterlagen
Für Inhalt und Umfang des Vertrags gelten die für den jeweiligen Auftrag wirksam vereinbarten Vertragsunterlagen.
Bei Widersprüchen gilt grundsätzlich folgende Rangfolge:
- individuell zwischen ecodata und dem Kunden getroffene Vereinbarungen,
- die Auftragsbestätigung von ecodata, soweit deren Inhalt vereinbart wurde,
- das von ecodata erstellte und vom Kunden angenommene Angebot einschließlich ausdrücklich einbezogener technischer Leistungsbeschreibungen,
- ausdrücklich vereinbarte besondere Leistungs- oder Nutzungsbedingungen, insbesondere Leistungsvereinbarungen zur Remote-Inbetriebnahme oder Allgemeine Nutzungsbedingungen für Online-Dienste,
- diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen.
Technische Handbücher, Datenblätter und sonstige Dokumentationen werden nur insoweit Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs, wie im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer sonstigen Vertragsunterlage ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
Soweit besondere Vertragsbedingungen einen bestimmten Leistungsbereich speziell regeln, gehen diese für den betreffenden Leistungsbereich den allgemeinen Regelungen dieser AGB vor.
2.8 Änderungen und Erweiterungen nach Vertragsschluss
Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Liefer- und Leistungsumfangs bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung zwischen ecodata und dem Kunden.
Dies gilt insbesondere für zusätzliche Komponenten, zusätzliche Schnittstellen, Änderungen der Anlagenkonfiguration, zusätzliche Konfigurations- oder Parametrierungsleistungen sowie nachträglich erforderliche Anpassungen.
ecodata informiert den Kunden, soweit eine gewünschte Änderung voraussichtlich Auswirkungen auf Vergütung, Lieferumfang oder Termine hat.
Ändern sich nach Vertragsschluss technische Anforderungen oder Vorgaben des Kunden, des Anlagenbetreibers, eines Netzbetreibers, eines Zertifizierers, eines Geräteherstellers oder eines sonstigen Dritten und werden hierdurch Änderungen oder zusätzliche Leistungen von ecodata erforderlich, sind diese nicht Bestandteil des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs, sofern sie bei Vertragsschluss nicht bereits ausdrücklich berücksichtigt wurden.
Erforderliche Anpassungen werden in diesem Fall gesondert angeboten oder – sofern eine Abrechnung nach Aufwand vereinbart wurde – entsprechend der vereinbarten Abrechnungsgrundlage ausgeführt.
Zusätzliche kostenpflichtige Leistungen werden nur nach entsprechender Beauftragung durch den Kunden erbracht.